Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017 Nachdem   im   Juni   auch   der   Bundesrat   dem   viel   diskutierten   Gesetz   zur   Modernisierung   des   Besteuerungsverfahrens   zugestimmt hat,   ist   dieses   am   22.7.2016   im   Bundesgesetzblatt   verkündet   worden.   Im   Rahmen   der   beschlossenen   Vereinfachungen   bei   der Erstellung    der    Einkommensteuerklärungen    sind    auch    die    Regelungen    über    die    Spendennachweise    geändert    worden.    Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.    Künftig   hat   der   Steuerpflichtige   die   Zuwendungsbestätigungen   nur   noch   nach   Aufforderung   durch   das   Finanzamt   vorzulegen.   Die Nachweise   müssen   allerdings   vom   Zuwendungsempfänger   noch   ein   Jahr   nach   Bekanntgabe   des   Bescheides   aufbewahrt   werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern. Beispiel:    Für    Besteuerungszeiträume    ab    2018    ist    die    Abgabefrist    bis    zum    Ende    des    Februars    des    zweiten    auf    den Besteuerungszeitraum     folgenden     Kalenderjahrs     verlängert     worden,     sofern     ein     Berater     mit     der     Erstellung     seiner Einkommensteuererklärung   beauftragt   wurde.   Der   Berater   gibt   die   Steuererklärung   für   2018   beispielsweise   Mitte   Februar   2020 ab.   Der   Bescheid   wird   am   15.5.2020   bekanntgegeben.   Die   Aufbewahrungspflicht   für   die   Zuwendungsbestätigung   2018   läuft   bis zum 15.6.2021. Anmerkung:    Der    Zuwendungsempfänger,    z.    B.    ein    gemeinnütziger    Verein,    kann    die    Zuwendungsbestätigung    aber    auch elektronisch   an   das   Finanzamt   übermitteln,   wenn   ihn   der   Spender   dazu   bevollmächtigt.   Für   die   Datenübertragung   hat   der Zuwendungsempfänger   Zeit   bis   Ende   Februar   des   Folgejahres   nach   Ablauf   des   Besteuerungszeitraums.   Dieses   automatisierte Verfahren   bringt   den   Vorteil,   dass   der   Zuwendende   keine   Bestätigung   über   die   Zuwendung   aufbewahren   muss   und   der   Empfänger kein   Doppel.   Der   Spender   kann   einen   Nachweis,   z.   B.   einen   Ausdruck   der   übermittelten   Daten,   vom   Zuwendungsempfänger erhalten.
Home über uns Anfahrt Kontakt Impressum aktuell AGB Infos / Jobs 13. Mai 2017 Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht - Ausgabe IV 2015
Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017 Nachdem   im   Juni   auch   der   Bundesrat   dem   viel   diskutierten   hat,   ist   dieses   am   22.7.2016   im   Bundesgesetzblatt   verkündet   Erstellung    der    Einkommensteuerklärungen    sind    auch    die    Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.    Künftig   hat   der   Steuerpflichtige   die   Zuwendungsbestätigungen   Nachweise   müssen   allerdings   vom   Zuwendungsempfänger   denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern. Beispiel:    Für    Besteuerungszeiträume    ab    2018    ist    die    Besteuerungszeitraum     folgenden     Kalenderjahrs     verlängert     Einkommensteuererklärung   beauftragt   wurde.   Der   Berater   ab.   Der   Bescheid   wird   am   15.5.2020   bekanntgegeben.   Die   zum 15.6.2021. Anmerkung:    Der    Zuwendungsempfänger,    z.    B.    ein    gemeinnütziger    elektronisch   an   das   Finanzamt   übermitteln,   wenn   ihn   der   Zuwendungsempfänger   Zeit   bis   Ende   Februar   des   Folgejahres   Verfahren   bringt   den   Vorteil,   dass   der   Zuwendende   keine   Bestätigung   kein   Doppel.   Der   Spender   kann   einen   Nachweis,   z.   B.   einen   erhalten.
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