Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017
Nachdem
im
Juni
auch
der
Bundesrat
dem
viel
diskutierten
Gesetz
zur
Modernisierung
des
Besteuerungsverfahrens
zugestimmt
hat,
ist
dieses
am
22.7.2016
im
Bundesgesetzblatt
verkündet
worden.
Im
Rahmen
der
beschlossenen
Vereinfachungen
bei
der
Erstellung
der
Einkommensteuerklärungen
sind
auch
die
Regelungen
über
die
Spendennachweise
geändert
worden.
Die
Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.
Künftig
hat
der
Steuerpflichtige
die
Zuwendungsbestätigungen
nur
noch
nach
Aufforderung
durch
das
Finanzamt
vorzulegen.
Die
Nachweise
müssen
allerdings
vom
Zuwendungsempfänger
noch
ein
Jahr
nach
Bekanntgabe
des
Bescheides
aufbewahrt
werden,
denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.
Beispiel:
Für
Besteuerungszeiträume
ab
2018
ist
die
Abgabefrist
bis
zum
Ende
des
Februars
des
zweiten
auf
den
Besteuerungszeitraum
folgenden
Kalenderjahrs
verlängert
worden,
sofern
ein
Berater
mit
der
Erstellung
seiner
Einkommensteuererklärung
beauftragt
wurde.
Der
Berater
gibt
die
Steuererklärung
für
2018
beispielsweise
Mitte
Februar
2020
ab.
Der
Bescheid
wird
am
15.5.2020
bekanntgegeben.
Die
Aufbewahrungspflicht
für
die
Zuwendungsbestätigung
2018
läuft
bis
zum 15.6.2021.
Anmerkung:
Der
Zuwendungsempfänger,
z.
B.
ein
gemeinnütziger
Verein,
kann
die
Zuwendungsbestätigung
aber
auch
elektronisch
an
das
Finanzamt
übermitteln,
wenn
ihn
der
Spender
dazu
bevollmächtigt.
Für
die
Datenübertragung
hat
der
Zuwendungsempfänger
Zeit
bis
Ende
Februar
des
Folgejahres
nach
Ablauf
des
Besteuerungszeitraums.
Dieses
automatisierte
Verfahren
bringt
den
Vorteil,
dass
der
Zuwendende
keine
Bestätigung
über
die
Zuwendung
aufbewahren
muss
und
der
Empfänger
kein
Doppel.
Der
Spender
kann
einen
Nachweis,
z.
B.
einen
Ausdruck
der
übermittelten
Daten,
vom
Zuwendungsempfänger
erhalten.