Bekanntgabe
von
Steuerbescheiden:
Die
Finanzbehörde
kann
mit
Zustimmung
des
Steuerpflichtigen
bekanntzugebende
Verwaltungsakte
auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.
Anmerkung:
Das
Gesetz
soll
-
mit
Ausnahmen
-
am
1.1.2017
in
Kraft
treten.
Die
Neuregelungen
-
insbesondere
die
Verlängerung
der
Steuererklärungsfrist für nicht beratende Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - ist erst ab Veranlagungs-zeitraum 2018 anzuwenden.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht
Mit
dem
Entwurf
für
ein
Zweites
Bürokratieentlastungsgesetz
(BEG
II)
sollen
kurzfristig
greifende
und
spürbare
Erleichterungen
für
die
Wirtschaft
geschaffen
werden.
Ziel
ist
es
solche
Unternehmen
zu
entlasten,
die
typischerweise
am
meisten
von
Bürokratie
betroffen
sind.
Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen:
Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe
der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.
Geplant
ist
auch
eine
Anpassung
im
Sozialgesetzbuch
bei
der
Fälligkeitsregelung
für
Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Danach
entfällt
die
Schätzung
der
Werte
bei
bestimmten
Unternehmen.
Beiträge,
deren
tatsächlicher
Wert
für
den
aktuellen
Monat
noch
nicht
bekannt
sind,
können
nach
dem
Wert
für
den
Vormonat
festgelegt
werden.
Das
Verfahren
wird
zwar
heute
auch
schon
angewandt,
soll
aber
in
Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein.
Zudem
sind
Erleichterungen
bei
der
Aufbewahrung
von
Lieferscheinen
in
der
Abgabenordnung
vorgesehen.
Demnach
endet
die
Aufbewahrungsfrist
bei
empfangenen
Lieferscheinen,
die
keine
Buchungsbelege
darstellen,
mit
dem
Erhalt
der
Rechnung
bzw.
für
abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.
Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen
Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen
durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.