Home über uns Anfahrt Kontakt Impressum aktuell AGB Infos / Jobs 13. Mai 2017 Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht - Ausgabe III  2016
Bekanntgabe   von   Steuerbescheiden:   Die   Finanzbehörde   kann   mit   Zustimmung   des   Steuerpflichtigen   bekanntzugebende   Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt. Anmerkung:    Das   Gesetz   soll   -   mit   Ausnahmen   -   am   1.1.2017   in   Kraft   treten.   Die   Neuregelungen   -   insbesondere   die   Verlängerung   der Steuererklärungsfrist für nicht beratende Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - ist erst ab Veranlagungs-zeitraum 2018 anzuwenden. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht Mit   dem   Entwurf   für   ein   Zweites   Bürokratieentlastungsgesetz   (BEG   II)   sollen   kurzfristig   greifende   und   spürbare   Erleichterungen   für   die Wirtschaft   geschaffen   werden.   Ziel   ist   es   solche   Unternehmen   zu   entlasten,   die   typischerweise   am   meisten   von   Bürokratie   betroffen   sind. Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen: Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €. Geplant   ist   auch   eine   Anpassung   im   Sozialgesetzbuch   bei   der   Fälligkeitsregelung   für   Gesamtsozialversicherungsbeiträge.   Danach   entfällt die   Schätzung   der   Werte   bei   bestimmten   Unternehmen.   Beiträge,   deren   tatsächlicher   Wert   für   den   aktuellen   Monat   noch   nicht   bekannt sind,   können   nach   dem   Wert   für   den   Vormonat   festgelegt   werden.   Das   Verfahren   wird   zwar   heute   auch   schon   angewandt,   soll   aber   in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein. Zudem    sind    Erleichterungen    bei    der    Aufbewahrung    von    Lieferscheinen    in    der    Abgabenordnung    vorgesehen.    Demnach    endet    die Aufbewahrungsfrist    bei    empfangenen    Lieferscheinen,    die    keine    Buchungsbelege    darstellen,    mit    dem    Erhalt    der    Rechnung    bzw.    für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.
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Bekanntgabe   von   Steuerbescheiden:   Die   Finanzbehörde   kann   mit   auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt. Anmerkung:    Das   Gesetz   soll   -   mit   Ausnahmen   -   am   1.1.2017   Steuererklärungsfrist für nicht beratende Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - ist erst ab Veranlagungs-zeitraum 2018 anzuwenden. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht Mit   dem   Entwurf   für   ein   Zweites   Bürokratieentlastungsgesetz   (BEG   Wirtschaft   geschaffen   werden.   Ziel   ist   es   solche   Unternehmen   zu   Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen: Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €. Geplant   ist   auch   eine   Anpassung   im   Sozialgesetzbuch   bei   der   Fälligkeitsregelung   die   Schätzung   der   Werte   bei   bestimmten   Unternehmen.   Beiträge,   sind,   können   nach   dem   Wert   für   den   Vormonat   festgelegt   werden.   Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein. Zudem    sind    Erleichterungen    bei    der    Aufbewahrung    von    Lieferscheinen    Aufbewahrungsfrist    bei    empfangenen    Lieferscheinen,    die    keine    abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.