Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des
Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei
Verabschiedung des Gesetzes.
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
Bebaut
ein
Unternehmer
ein
betrieblich
genutztes
Grundstück,
das
ihm
zusammen
mit
seinem
Ehegatten
gehört,
sind
nach
Auf-fassung
des
Bundesfinanzhofs
(BFH)
in
seiner
Entscheidung
vom
9.3.2016
Wertsteigerungen
der
dem
Ehegatten
gehörenden
Grundstückshälfte
nicht
einkommensteuerpflichtig.
Hieraus
können
sich
erhebliche
steuerliche
Vorteile
im
Hinblick
auf
die
Absetzungen
für
Abnutzung
(AfA)
ergeben.
Übertragen
die
Ehegatten
z.
B.
später
das
gemeinsame
Grundstück
auf
ihren
Sohn,
der
den
Betrieb
des
Vaters
fortführt,
kann
für
die
angefallenen
Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.
Im
entschiedenen
Fall
hatte
der
Vater
schon
in
den
1960er-Jahren
mehrere
Betriebsgebäude
auf
Grundstücken
errichtet,
die
zur
Hälfte
auch
der
Mutter
gehörten.
Er
nahm
AfA
auf
seine
Baukosten
vor.
Im
Jahr
1993
übertrug
er
den
Betrieb
unentgeltlich
auf
den
Sohn.
Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.
Bei
der
Übertragung
von
Wirtschaftsgütern,
die
dem
Vater
gehörten,
sind
die
Buchwerte
aus
den
Bilanzen
des
Vaters
fortzuführen.
Der
Sohn
sah
in
der
Schenkung
der
Gebäudeteile
die
zivilrechtlich
der
Mutter
gehörten,
eine
Einlage
in
seinen
Betrieb,
die
er
mit
dem
aktuellen
Teilwert
der
Gebäudeteile
bewertete.
Da
der
Teilwert
erheblich
höher
war
als
der
Restbuchwert
des
Bilanzpostens,
der
in
den
Bilanzen
des
Vaters
verblieben
war,
eröffnete
es
die
Möglichkeit
zur
Vornahme
erneuter
hoher
AfA-Beträge
auf
die
von
seinem
Vater
in
der
Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.
Diese
rechtliche
Beurteilung
bestätigte
der
BFH
nunmehr
mit
dem
Urteil.
Dies
hat
zur
Folge,
dass
in
derartigen
Fällen
im
Ergebnis
eine
doppelte
Abschreibung
möglich
ist,
obwohl
die
Baukosten
nur
einmal
anfallen.
Allerdings
hat
der
BFH
im
Gegenzug
klargestellt,
dass
für
den
Bilanzposten,
der
den
eigenen
Bauaufwand
des
Unternehmers
für
die
Gebäudeteile
des
anderen
Ehegatten
verkörpert,
keine
Steuersubventionen
in
Anspruch
genommen
werden
können,
die
vom
Gesetzgeber
nur
für
Wirtschaftsgüter
des
Betriebsvermögens
gewährt
werden.
Dies
wurde
in
der
Praxis
bisher
anders
gehandhabt,
wodurch
die
Buchwerte
dieser
Bilanzposition
zusätzlich
gemindert
werden konnten.