Home über uns Anfahrt Kontakt Impressum aktuell AGB Infos / Jobs 13. Mai 2017 Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht - Ausgabe III  2016
Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes. Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks Bebaut   ein   Unternehmer   ein   betrieblich   genutztes   Grundstück,   das   ihm   zusammen   mit   seinem   Ehegatten   gehört,   sind   nach   Auf-fassung   des Bundesfinanzhofs   (BFH)   in   seiner   Entscheidung   vom   9.3.2016   Wertsteigerungen   der   dem   Ehegatten   gehörenden   Grundstückshälfte   nicht einkommensteuerpflichtig. Hieraus   können   sich   erhebliche   steuerliche   Vorteile   im   Hinblick   auf   die   Absetzungen   für   Abnutzung   (AfA)   ergeben.   Übertragen   die Ehegatten   z.   B.   später   das   gemeinsame   Grundstück   auf   ihren   Sohn,   der   den   Betrieb   des   Vaters   fortführt,   kann   für   die   angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden. Im   entschiedenen   Fall   hatte   der   Vater   schon   in   den   1960er-Jahren   mehrere   Betriebsgebäude   auf   Grundstücken   errichtet,   die   zur   Hälfte auch   der   Mutter   gehörten.   Er   nahm   AfA   auf   seine   Baukosten   vor.   Im   Jahr   1993   übertrug   er   den   Betrieb   unentgeltlich   auf   den   Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger. Bei   der   Übertragung   von   Wirtschaftsgütern,   die   dem   Vater   gehörten,   sind   die   Buchwerte   aus   den   Bilanzen   des   Vaters   fortzuführen.   Der Sohn   sah   in   der   Schenkung   der   Gebäudeteile   die   zivilrechtlich   der   Mutter   gehörten,   eine   Einlage   in   seinen   Betrieb,   die   er   mit   dem   aktuellen Teilwert   der   Gebäudeteile   bewertete.   Da   der   Teilwert   erheblich   höher   war   als   der   Restbuchwert   des   Bilanzpostens,   der   in   den   Bilanzen   des Vaters    verblieben    war,    eröffnete    es    die    Möglichkeit    zur    Vornahme    erneuter    hoher    AfA-Beträge    auf    die    von    seinem    Vater    in    der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile. Diese   rechtliche   Beurteilung   bestätigte   der   BFH   nunmehr   mit   dem   Urteil.   Dies   hat   zur   Folge,   dass   in   derartigen   Fällen   im   Ergebnis   eine doppelte   Abschreibung   möglich   ist,   obwohl   die   Baukosten   nur   einmal   anfallen.   Allerdings   hat   der   BFH   im   Gegenzug   klargestellt,   dass   für den    Bilanzposten,    der    den    eigenen    Bauaufwand    des    Unternehmers    für    die    Gebäudeteile    des    anderen    Ehegatten    verkörpert,    keine Steuersubventionen   in   Anspruch   genommen   werden   können,   die   vom   Gesetzgeber   nur   für   Wirtschaftsgüter   des   Betriebsvermögens gewährt   werden.   Dies   wurde   in   der   Praxis   bisher   anders   gehandhabt,   wodurch   die   Buchwerte   dieser   Bilanzposition   zusätzlich   gemindert werden konnten.
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Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes. Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks Bebaut   ein   Unternehmer   ein   betrieblich   genutztes   Grundstück,   das   Bundesfinanzhofs   (BFH)   in   seiner   Entscheidung   vom   9.3.2016   Wertsteigerungen   einkommensteuerpflichtig. Hieraus   können   sich   erhebliche   steuerliche   Vorteile   im   Hinblick   Ehegatten   z.   B.   später   das   gemeinsame   Grundstück   auf   ihren   Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden. Im   entschiedenen   Fall   hatte   der   Vater   schon   in   den   1960er-Jahren   auch   der   Mutter   gehörten.   Er   nahm   AfA   auf   seine   Baukosten   Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger. Bei   der   Übertragung   von   Wirtschaftsgütern,   die   dem   Vater   gehörten,   Sohn   sah   in   der   Schenkung   der   Gebäudeteile   die   zivilrechtlich   der   Teilwert   der   Gebäudeteile   bewertete.   Da   der   Teilwert   erheblich   höher   Vaters    verblieben    war,    eröffnete    es    die    Möglichkeit    zur    Vornahme    Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile. Diese   rechtliche   Beurteilung   bestätigte   der   BFH   nunmehr   mit   dem   doppelte   Abschreibung   möglich   ist,   obwohl   die   Baukosten   nur   einmal   den    Bilanzposten,    der    den    eigenen    Bauaufwand    des    Unternehmers    Steuersubventionen   in   Anspruch   genommen   werden   können,   gewährt   werden.   Dies   wurde   in   der   Praxis   bisher   anders   gehandhabt,   werden konnten.